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Rechtliches

Allgemein

Nicht gerade romantisch, aber sehr sinnvoll, ist die Klärung der rechtlichen
Fragen einer Hochzeit.
Deshalb hier ein Überblick als Orientierungshilfe.
Da der steuerliche und rechtliche Aspekt Ihrer Heirat sehr komplex ist, em-
pfehlen wir für weitergehende Informationen ein Beratungsgespräch mit
einem Fachanwalt oder einem Steuerberater.

Ansprechpartner siehe Branchenteil



Namensrecht


Gemeinsamer Ehename

Wenn Sie einen gemeinsamen Ehenamen führen möchten, müssen Sie sich
zwischen dem Geburtsnamen des Mannes oder dem der Frau entscheiden.
Ein Doppelname aus beiden Geburtsnamen ist nicht erlaubt. Für künftige Kin-
der gilt dieser Name als Geburtsname.


Kein gemeinsamer Ehename

Wenn Sie keinen gemeinsamen Ehenamen bestimmen, führt jeder seinen Geburtsnamen weiter.
Für Ihre Kinder müssen Sie dann einen der beiden Namen, entweder den des Ehemanns oder den der Ehefrau, als Geburtsname festlegen. Diese Regelung
gilt dann auch für Ihre weiteren Kinder. Ein Doppelname für Ihre Kinder ist nicht
erlaubt.


Doppelnamen

Der-/ diejenige, dessen /deren Name nicht zum Familiennamen gewählt wurde,
kann seinen/ihren Namen voranstellen oder anfügen.
Der Doppelname kann aber nicht an die Kinder weitergegeben werden. Sie tra-
gen den gewählten Familiennamen.


Der gewählte Güterstand


Zugewinngemeinschaft

Wenn Sie keinen Ehevertrag schließen, der etwas anderes regelt, tritt mit der Eheschließung beim Standesamt automatisch die Zugewinngemeinschaft ein.

Das heißt, dass kein gemeinsames Vermögen entsteht. Jeder Ehepartner bleibt Eigentümer seines Vermögens, unabhängig davon, ob es vor oder nach der Ehe-
schließung erworben wurde. Es ist ratsam, zu Beginn der Ehe eine Vermögens-
aufstellung zu machen.

Darauf werden Sie bei einer eventuellen Scheidung oder beim Tod eines Ehe-
partners zurückgreifen können, denn dann findet ein Zugewinnausgleich statt.
Der Ehepartner, der während der Ehe mehr erwirtschaftet hat, muss davon die
Hälfte als Ausgleich an den anderen auszahlen.

Gütergemeinschaft

Die Gütergemeinschaft bedeutet, dass alles Vermögen, das mit in die Ehe ge-
bracht wird und gemeinsam erwirtschaftet wird, beiden Ehepartnern gehört.
Die Gütergemeinschaft muss in einem Ehevertrag geregelt und dieser von einem
Notar beglaubigt werden.

Bei Beendigung der Ehe wird das Vermögen geteilt.


Gütertrennung

Jeder der Partner bleibt Inhaber seines eigenen Vermögens und behält dies auch während der Ehe.
Bei Verschuldung haftet jeder nur im Rahmen seines eigenen Vermögens und
nur für seine Schulden.
Wenn die Ehe endet, findet kein Zugewinnausgleich statt und es gibt keinen Ver-
sorgungsausgleich!
Wenn Sie die Gütertrennung wählen, muss dies ebenfalls in einem notariell beur-
kundeten Ehevertrag geregelt werden.
In diesem sollte eine genaue Vermögensaufstellung der Partner zum Beginn der
Ehe enthalten sein. Diese Vermögensauflistung muss im Laufe der Ehe immer aktualisiert werden.
Die Ehepartner können die Gütertrennung jederzeit durch eine andere Regelung ersetzen.

Die genauen Gesetzesangaben zum Thema Güterstände finden Sie im Bürger-
lichen Gesetzbuch
( BGB ) §§ 1363 ff.

Brautpaar im Stroh
Braut auf Säule